Cannabis in der Mietwohnung anbauen: Was der Vermieter darf
· 3 Min. Lesezeit· Gilt für Deutschland· Zuletzt geprüft am
Der Anbau ist erlaubt und braucht keine Zustimmung des Vermieters. Gekündigt wird trotzdem — nur nie wegen der Pflanze, sondern wegen Geruch, Feuchtigkeit oder Strom. Worauf es rechtlich ankommt.
Stand: 13. September 2026 · Gilt für: Deutschland, Mietverhältnisse
Der Text behandelt das Verhältnis zwischen Mietrecht und Konsumcannabisgesetz. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zwei Rechtsgebiete treffen hier aufeinander, und sie beantworten verschiedene Fragen. Das Konsumcannabisgesetz sagt, ob der Anbau erlaubt ist. Das Mietrecht sagt, ob er in dieser Wohnung so stattfinden darf. Wer nur das erste liest, wundert sich über die Abmahnung.
Erlaubt ist er
Bis zu drei Pflanzen am eigenen Wohnsitz sind nach § 9 KCanG erlaubt. Das gilt zur Miete genauso wie im Eigentum, und es gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung — eine Zustimmung des Vermieters ist dafür nicht vorgesehen.
Eine Klausel im Mietvertrag, die den Anbau pauschal verbietet, hat für den gesetzlich erlaubten Umfang keine tragfähige Grundlage. Vermieter dürfen nicht verbieten, was der Gesetzgeber ausdrücklich freigegeben hat und was die Substanz der Wohnung nicht berührt.
Worüber tatsächlich gestritten wird
In den Gerichtsverfahren geht es fast nie um die Pflanze. Es geht um das, was um sie herum passiert.
Geruch
Der mit Abstand häufigste Streitpunkt. Zieht der Geruch regelmäßig und deutlich ins Treppenhaus oder zu den Nachbarn, ist das eine Störung des Hausfriedens. Nachbarn können die Miete mindern, der Vermieter kann abmahnen, und bei fortgesetzter erheblicher Belästigung kommt eine Kündigung in Betracht — § 569 BGB knüpft die fristlose Kündigung an genau diese Nachhaltigkeit der Störung.
Ein Brandenburger Urteil vom 30. April 2024 hat eine fristlose Kündigung bestätigt, bei der es um Konsumgeruch ging, nicht um Anbau: Der Konsum war erlaubt, die anhaltende Belästigung der Mitbewohner trug die Kündigung trotzdem.
Daraus folgt die einzige praktische Regel, die dieser Artikel enthält: Der Aktivkohlefilter ist beim Anbau zur Miete keine Option, sondern die Voraussetzung. Beratung dazu gibt es in den Läden unter Growshops.
Feuchtigkeit
Drei Pflanzen unter Licht geben Wasser an die Raumluft ab. In einem schlecht belüfteten Zimmer führt das zu Kondensat und im schlechtesten Fall zu Schimmel — und Schimmelschäden sind ein Substanzschaden an der Mietsache, für den gehaftet wird. Das ist der Punkt, der teurer wird als jede Abmahnung.
Strom und Bauliches
Ein Zelt, das an einer normalen Steckdose hängt, ist unproblematisch. Ein Wanddurchbruch für die Abluft, ein fest verlegter Anschluss oder ein Eingriff in die zentrale Lüftung sind bauliche Veränderungen und brauchen die Erlaubnis des Vermieters — unabhängig davon, wofür sie gedacht sind.
Was eine Abmahnung bedeutet
Sie ist keine Kündigung, sondern deren Voraussetzung. Wer eine Abmahnung wegen Geruchs bekommt, hat die Gelegenheit, das Problem abzustellen — mit einem besseren Filter, mit veränderter Lüftung, notfalls indem der Anbau endet. Wird nichts unternommen und wiederholt sich die Störung, ist der Weg zur Kündigung frei.
Umgekehrt gilt: Eine Abmahnung, die sich allein auf den Anbau stützt, ohne eine konkrete Störung zu benennen, steht auf dünnem Grund. Der Unterschied zwischen „Sie bauen Cannabis an" und „Aus Ihrer Wohnung dringt anhaltend starker Geruch ins Treppenhaus" ist der ganze Fall.
Die Sicherungspflicht gilt auch hier
§ 10 KCanG verlangt, Cannabis und Vermehrungsmaterial vor dem Zugriff Dritter zu schützen, insbesondere vor Kindern und Jugendlichen. In einem Mehrfamilienhaus mit Nachbarskindern auf dem Balkon nebenan ist das kein theoretischer Punkt. Ein abschließbares Zelt löst die Frage im Innenraum; auf dem Balkon löst sie sich selten.
Wer ganz sichergehen will
Wer den Ärger nicht will, aber nicht auf legales Cannabis verzichten möchte, hat mit der Anbauvereinigung einen Weg ohne Pflanze in der eigenen Wohnung. Was das kostet und wo die Unterschiede liegen, steht im Vergleich Eigenanbau oder Anbauverein.
Was dieser Text nicht ist
Dieser Artikel gibt den Stand der Regeln wieder, keine Rechts- und keine Medizinberatung. Ob eine Therapie sinnvoll ist, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; ob eine Kasse im Einzelfall zahlt, entscheidet die Kasse. Wir verkaufen weder Cannabis noch Rezepte und verdienen an keiner Verordnung.
Quellen
Passend dazu im Verzeichnis
Häufige Fragen
- Muss ich meinen Vermieter um Erlaubnis fragen?
- Nein. Der private Eigenanbau von bis zu drei Pflanzen ist nach § 9 KCanG erlaubt und gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung. Eine Zustimmung des Vermieters ist dafür nicht vorgesehen, und ein Verbot im Mietvertrag hat für den erlaubten Umfang keine tragfähige Grundlage.
- Kann mir wegen Cannabisanbau gekündigt werden?
- Wegen des Anbaus selbst nicht, solange er sich im gesetzlichen Rahmen bewegt. Wegen der Begleitumstände sehr wohl: Bei erheblicher und wiederholter Geruchsbelästigung, Feuchtigkeitsschäden oder baulichen Eingriffen kommen Abmahnung und Kündigung in Betracht. Maßstab ist die Störung des Hausfriedens, nicht die Pflanze.
- Was ist mit dem Geruch?
- Er ist in der Praxis der häufigste Streitpunkt. Zieht der Geruch regelmäßig und stark ins Treppenhaus oder in Nachbarwohnungen, können Nachbarn die Miete mindern und der Vermieter kann abmahnen. Ein Aktivkohlefilter ist deshalb kein Zubehör, sondern die eigentliche Voraussetzung für den Anbau zur Miete.
- Darf ich für das Zelt etwas an der Wohnung verändern?
- Nur im Rahmen dessen, was ohne Zustimmung ohnehin zulässig ist. Ein freistehendes Zelt mit Steckdosenanschluss ist unproblematisch. Ein Wanddurchbruch für die Abluft, ein fest verlegter Starkstromanschluss oder ein Eingriff in die Lüftungsanlage sind bauliche Veränderungen und brauchen die Erlaubnis des Vermieters.
- Was gilt in einer Eigentumswohnung?
- Für den Anbau dasselbe. Hinzu kommt die Gemeinschaftsordnung: Sie kann Regelungen zu Geruchs- und Lärmbelästigung enthalten, und Beschlüsse der Eigentümerversammlung binden auch die vermietende Eigentümerin oder den vermietenden Eigentümer.