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Cannabis selbst anbauen: Was erlaubt ist und wo die Grenzen liegen

· 4 Min. Lesezeit· Gilt für Deutschland· Zuletzt geprüft am

Drei Pflanzen, 50 Gramm zu Hause, nichts davon an andere weitergeben — und eine Sicherungspflicht, die viele übersehen. Die Regeln des Konsumcannabisgesetzes im Überblick, mit Paragraf und Wortlaut.


Stand: 13. September 2026 · Gilt für: Deutschland, privater Eigenanbau

Grundlage ist das Konsumcannabisgesetz (KCanG), in Kraft seit dem 1. April 2024. An den Regeln zum Eigenanbau hat sich seitdem nichts geändert.

Der private Eigenanbau ist seit dem 1. April 2024 erlaubt, und die Regeln dazu passen auf eine Seite. Drei Zahlen, ein Verbot und eine Pflicht, die in den meisten Zusammenfassungen fehlt.

Die drei Zahlen

  • Drei Pflanzen gleichzeitig, je volljähriger Person, am eigenen Wohnsitz.
  • 25 Gramm getrocknet dürfen in der Öffentlichkeit mitgeführt werden.
  • 50 Gramm getrocknet dürfen zu Hause gelagert werden.

Ein häufiges Missverständnis: Die 25 Gramm kommen nicht zu den 50 Gramm hinzu. Die 50 Gramm sind die Obergrenze insgesamt.

Drei Pflanzen je Person, nicht je Wohnung

§ 9 Absatz 1 KCanG knüpft die Erlaubnis an die Person: Volljährigen ist „im Geltungsbereich dieses Gesetzes an ihrem Wohnsitz oder an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt der private Eigenanbau von insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig erlaubt". In einem Haushalt mit zwei Volljährigen sind also sechs Pflanzen möglich — wenn beide tatsächlich je drei betreuen und nicht einer den Anbau für alle macht.

Gleichzeitig heißt gleichzeitig. Sämlinge und Stecklinge in der Anzucht zählen mit. Wer drei blühende Pflanzen hat und daneben Nachwuchs für die nächste Runde anzieht, ist über der Grenze.

Das Verbot

§ 9 Absatz 2 KCanG besteht aus einem Satz: „Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden."

Keine Ausnahme für Freunde, keine für Geschenke, keine für Volljährige. Wer teilt, verlässt den erlaubten Bereich — und das ist keine Ordnungswidrigkeit, sondern Strafrecht. Wer gemeinsam anbauen und teilen will, braucht dafür eine Anbauvereinigung; dort ist genau das der Zweck.

Die Pflicht, die oft fehlt

§ 10 KCanG trägt die Überschrift „Schutzmaßnahmen im privaten Raum" und verlangt, Cannabis und Vermehrungsmaterial „am Wohnsitz und am gewöhnlichen Aufenthalt durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen".

Was „geeignet" ist, lässt das Gesetz offen. In der Praxis heißt das: ein abschließbarer Schrank, ein abschließbarer Raum, ein Zelt mit Schloss. Eine Pflanze auf dem frei zugänglichen Balkon im Erdgeschoss erfüllt die Pflicht nicht — und das gilt auch dann, wenn gar keine Kinder im Haushalt leben. Die Vorschrift schützt vor dem Zugriff Dritter, nicht nur vor dem der eigenen Familie.

Wo die Strafbarkeit beginnt

§ 34 Absatz 1 KCanG stellt unter Strafe, wer mehr als drei Pflanzen gleichzeitig anbaut oder nicht zum Eigenkonsum anbaut. Der Rahmen: Freiheits­strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen — etwa bei gewerbsmäßigem Handeln — beginnt der Rahmen bei drei Monaten und reicht bis zu fünf Jahren.

Die vierte Pflanze ist damit kein Kavaliersdelikt und keine Ordnungswidrigkeit. Es gibt keine Bagatellgrenze wie beim Besitz.

Wo der Anbau stattfinden darf

Nur am eigenen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Nicht im angemieteten Lagerraum, nicht im Schrebergarten ohne Wohnsitz, nicht bei Bekannten. Balkon, Garten und Terrasse der eigenen Wohnung sind in Ordnung, solange § 10 gewahrt bleibt — was im Freien deutlich schwerer ist als drinnen.

Wer zur Miete wohnt, hat eine zweite Ebene zu beachten, die mit dem KCanG nichts zu tun hat: den Mietvertrag und den Hausfrieden. Dazu steht alles im Artikel Cannabis in der Mietwohnung anbauen.

Woher die Pflanzen kommen dürfen

Samen und Stecklinge sind kein Cannabis im Sinne des Gesetzes und unterliegen eigenen Regeln — unter anderem darf für den Eigenanbau nur aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden. Anbauvereinigungen dürfen begrenzte Mengen abgeben, auch an Nichtmitglieder. Die Einzelheiten stehen im Artikel Samen und Stecklinge legal beziehen.

Was der Anbau praktisch braucht

Licht, Belüftung, Geruchsfilter, Erde oder Substrat, Dünger. Für drei Pflanzen genügt in der Regel ein Zelt; der Geruchsfilter ist dabei nicht das Zubehör, das man weglässt, sondern in einer Mietwohnung der Kern der Sache. Läden mit Beratung stehen im Verzeichnis unter Growshops.

Eigenanbau oder Anbauvereinigung?

Drei Pflanzen sind wenig, wenn man es mit dem Ertrag einer Vereinigung vergleicht, und Eigenanbau kostet Zeit, Strom und Aufmerksamkeit. Was sich für wen lohnt, steht im Vergleich Eigenanbau oder Anbauverein.

Was dieser Text nicht ist

Dieser Artikel gibt den Stand der Regeln wieder, keine Rechts- und keine Medizinberatung. Ob eine Therapie sinnvoll ist, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; ob eine Kasse im Einzelfall zahlt, entscheidet die Kasse. Wir verkaufen weder Cannabis noch Rezepte und verdienen an keiner Verordnung.

Quellen


Passend dazu im Verzeichnis


Häufige Fragen

Wie viele Cannabispflanzen darf ich zu Hause anbauen?
Höchstens drei gleichzeitig. § 9 Absatz 1 KCanG erlaubt Volljährigen den privaten Eigenanbau von „insgesamt nicht mehr als drei Cannabispflanzen gleichzeitig" am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt. Die Grenze gilt je Person, nicht je Wohnung — in einem Zwei-Personen-Haushalt sind es sechs, wenn beide volljährig sind und jeweils drei Pflanzen betreuen.
Wie viel Cannabis darf ich besitzen?
In der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm, am Wohnsitz bis zu 50 Gramm getrocknet. Die 50 Gramm sind die Gesamtgrenze; die 25 Gramm unterwegs sind darin enthalten und kommen nicht obendrauf. Dazu bis zu drei lebende Pflanzen.
Darf ich etwas von der Ernte abgeben?
Nein. § 9 Absatz 2 KCanG ist eindeutig: „Cannabis aus dem privaten Eigenanbau darf nicht an Dritte weitergegeben werden." Das gilt auch unter Freunden, auch geschenkt, auch unter Volljährigen. Wer weitergibt, bewegt sich im Strafrecht.
Was passiert bei der vierten Pflanze?
Sie ist strafbar. § 34 Absatz 1 KCanG stellt den Anbau von mehr als drei Pflanzen unter Strafe; der Rahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Es gibt keine Toleranz für eine Pflanze mehr, und auch Sämlinge und Stecklinge in der Anzucht zählen mit.
Muss ich die Pflanzen wegschließen?
§ 10 KCanG verlangt, Cannabis und Vermehrungsmaterial „durch geeignete Maßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vor dem Zugriff durch Dritte, insbesondere Kinder und Jugendliche, zu schützen". Was geeignet ist, sagt das Gesetz nicht — ein abschließbarer Raum oder Schrank ist der übliche Weg. Ein Balkon, auf den jeder greifen kann, ist es nicht.
Darf ich im Garten oder auf dem Balkon anbauen?
Ja, solange es der eigene Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt ist und die Sicherungspflicht nach § 10 KCanG eingehalten wird. Nicht erlaubt ist der Anbau an einem anderen Ort — im angemieteten Lager, im Schrebergarten ohne Wohnsitz oder bei Bekannten.

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