Verboten ist der Konsum nach § 5 Absatz 2 KCanG:
in Schulen, auf Kinderspielplätzen, in Kinder- und Jugendeinrichtungen, in öffentlich zugänglichen Sportstätten und auf dem Gelände von Anbauvereinigungen — jeweils auch in deren Sichtweite;
in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr;
überall in unmittelbarer Gegenwart von Minderjährigen.
Zu den 100 Metern: Das Gesetz sagt, dass Sichtweite bei mehr als 100 Metern vom Eingangsbereich nicht mehr gegeben ist. Die 100 Meter sind also eine Obergrenze, kein fester Bannkreis. Innerhalb davon kommt es auf die tatsächliche Sichtweite an.
Ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit; die Höhe des Bußgelds bestimmt die zuständige Behörde im Einzelfall.
Wir zeigen unter Konsumzonen bekannte geschützte Einrichtungen in der Nähe eines Ortes, mit Entfernung und Fundstelle im Gesetz. Wichtig dabei: Die Daten stammen aus OpenStreetMap und sind unvollständig. Keine Einrichtung gefunden heißt nicht, dass Konsum dort erlaubt ist.
Stand: 13. September 2026. Das ist ein Überblick, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Situation war für euch schwer einzuschätzen — Park mit Spielplatz, Sportplatz nebenan, Fußgängerzone am Abend?