Telemedizin und Versandapotheke: Was der Gesetzentwurf zum MedCanG ändern würde
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Ein Regierungsentwurf will Cannabisblüten nur noch nach persönlichem Arztkontakt verschreibbar machen und den Versand verbieten. Er liegt seit Januar 2026 im Gesundheitsausschuss und ist nicht beschlossen. Was drinsteht — und was heute gilt.
Stand: 13. September 2026 · Gilt für: Deutschland, medizinisches Cannabis
Der Entwurf ist nicht in Kraft. Grundlage ist die Bundestagsdrucksache 21/3061 vom 3. Dezember 2025; das Verfahren liegt seit der Anhörung vom 14. Januar 2026 im Gesundheitsausschuss.
Es kursiert viel über ein „Telemedizin-Verbot" bei Cannabis. Die wichtigste Auskunft zuerst, weil sie in den meisten Beiträgen untergeht: Es gilt nichts davon. Der Entwurf ist eingebracht, einmal beraten, angehört — und seither nicht abgestimmt. Bis er im Bundesgesetzblatt steht, ändert sich für Patientinnen und Patienten nichts.
Dieser Text sagt, was drinsteht, wie weit das Verfahren ist, und was es hieße, wenn es so käme.
Wo das Verfahren steht
Der „Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes" trägt die Bundestagsdrucksache 21/3061 und ist auf den 3. Dezember 2025 datiert. Der Bundestag hat ihn am 18. Dezember 2025 in erster Lesung beraten und an die Ausschüsse überwiesen, federführend an den Gesundheitsausschuss. Dort fand am 14. Januar 2026 eine öffentliche Anhörung statt.
Seitdem ist nichts entschieden. Vor der Sommerpause kam es zu keiner Abstimmung im Plenum. Das Vorhaben liegt weiter im Ausschuss.
Was sich ändern würde
1. Erstverordnung nur nach persönlichem Kontakt
Der Entwurf ersetzt § 3 MedCanG vollständig. Der neue Absatz 2 lautet im Kern:
„Die in § 2 Nummer 1 genannten Blüten dürfen nur nach einem persönlichen Kontakt zwischen der Patientin oder dem Patienten und der verschreibenden Ärztin oder dem verschreibenden Arzt in ihrer oder seiner Arztpraxis oder im Rahmen eines Hausbesuches […] verschrieben werden."
Eine Videosprechstunde oder ein Online-Fragebogen würden für die Erstverordnung von Blüten nicht mehr genügen.
2. Folgeverordnungen: eine Konsultation pro vier Quartale
Folgeverordnungen wären ohne erneuten persönlichen Kontakt möglich, aber nur wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des laufenden bereits eine Verschreibung nach persönlichem Kontakt erfolgt ist. Zwei Feinheiten stehen in der Begründung und werden selten mitberichtet:
- Ein persönlicher Kontakt aus anderem Anlass genügt nicht. Es muss eine Verschreibung von Cannabis nach persönlichem Kontakt gewesen sein.
- In einer Gemeinschaftspraxis zählt der Kontakt zu einer anderen Ärztin oder einem anderen Arzt derselben Praxis — aber nur bei echter Vertretung mit Zugriff auf dieselben Patientendaten. Wer sich nur Räume teilt, ist nicht dieselbe Praxis.
3. Versandverbot für Blüten
Der neue Absatz 3 Satz 2 schließt den Apothekenversand für Blüten aus: Eine Abgabe „im Wege des Versandes nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes" wäre nicht mehr zulässig.
Der Botendienst bliebe erlaubt. Er ist rechtlich kein Versand, und die Begründung nennt ihn ausdrücklich als Weg für Menschen, die nicht selbst in die Apotheke kommen können. Auch die Heimversorgung nach § 14 Absatz 7 Apothekengesetz bleibt unberührt. Praktisch heißt das: keine bundesweite Bestellung mehr, aber Lieferung durch eine Apotheke vor Ort.
4. Verstöße werden bewehrt
Der Entwurf ändert § 25 MedCanG mit. Verschreibung entgegen Absatz 1 und Abgabe entgegen Absatz 3 Satz 1 werden ausdrücklich in den Katalog aufgenommen. Das betrifft Ärztinnen, Ärzte und Apotheken, nicht Patientinnen und Patienten.
Was der Entwurf nicht erfasst
Beide Beschränkungen gelten ausschließlich für die in § 2 Nummer 1 MedCanG genannten Blüten. Extrakte, Dronabinol und zugelassene Fertigarzneimittel sind nicht betroffen — weder vom Versandverbot noch von der Pflicht zum persönlichen Kontakt.
Genau daran setzte in der Anhörung die Kritik von zwei Seiten an: Die Apothekerschaft sah darin eine Umgehungsmöglichkeit und forderte eine Ausweitung auf Extrakte. Andere hielten die Ungleichbehandlung für sachlich nicht begründbar, weil hochkonzentrierte Extrakte nicht weniger Wirkstoff enthalten als Blüten.
Die Begründung — und was die Zahlen sagen
Die Bundesregierung stützt sich auf ein Auseinanderlaufen zweier Kurven. Nach Daten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte stieg der Import von Cannabisblüten vom ersten auf das zweite Halbjahr 2024 um 170 Prozent. Die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung stiegen im selben Zeitraum um 9 Prozent.
Daraus schließt der Entwurf auf eine wachsende Versorgung von Selbstzahlern über Telemedizinplattformen. Die Zahlen belegen diese Lücke; ob sie Fehlversorgung belegen oder aufgeholten Bedarf, ist genau die Frage, über die in der Anhörung gestritten wurde.
Kein Übergang
Artikel 2 des Entwurfs besteht aus einem Satz: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." Eine Übergangsregelung für laufende Behandlungen gibt es nicht.
Das ist dasselbe Muster wie im Juli 2026, als Cannabisblüten ohne Frist aus der Kassenleistung fielen — nachzulesen im Artikel Cannabisblüten sind keine Kassenleistung mehr. Wer heute telemedizinisch versorgt wird und per Post beliefert wird, hätte im Fall einer Verkündung keine Frist zur Umstellung.
Was in der Anhörung gesagt wurde
Am 14. Januar 2026 waren die Positionen weit auseinander:
- Die Bundesärztekammer sieht für die Verschreibung von Blüten keine wissenschaftliche Evidenz und verweist auf Fertig- und Rezepturarzneimittel.
- Die Apothekerschaft warnte vor neuen Lücken und schlug vor, die Regeln auf Extrakte auszuweiten.
- Mehrere Sachverständige nannten die Online-Werbung das eigentliche Problem und forderten dort strengere Regeln statt bei der Verordnung.
- Patientenvertretungen und Branchenverbände hielten die Beschränkungen für unverhältnismäßig und wiesen darauf hin, dass die Zurückhaltung vieler Praxen beim Thema Cannabis die Telemedizin für manche Patienten überhaupt erst zum gangbaren Weg macht.
Was jetzt sinnvoll ist
- Nichts überstürzen. Es gilt weiter die bisherige Rechtslage. Wer heute versorgt ist, bleibt es.
- Den persönlichen Kontakt herstellen, wenn er ohnehin ansteht. Eine Verschreibung nach persönlichem Kontakt trägt nach der Entwurfsfassung vier Quartale. Wer diesen Termin vor einem möglichen Inkrafttreten hat, stünde danach nicht sofort ohne Folgeverordnung da. Das ist Vorsorge, keine Empfehlung, einen medizinisch unnötigen Termin zu machen.
- Eine Apotheke vor Ort fragen. Bei einem Versandverbot zählt, wer in erreichbarer Nähe Blüten führt und einen Botendienst anbietet. Nicht jede Apotheke tut das, und bestellen kann sie im Großhandel jede — das steht so in der Begründung des Entwurfs.
- Das Verfahren verfolgen. Entscheidend ist nicht die Berichterstattung, sondern die Verkündung im Bundesgesetzblatt.
Wer eine Praxis oder Telemedizin sucht: Ärzte & Telemedizin im Verzeichnis. Wie das Privatrezept abläuft, steht im Ratgeber zum Privatrezept; was Blüten in der Apotheke kosten, im Artikel Was Cannabis in der Apotheke kostet.
Was dieser Text nicht ist
Dieser Artikel gibt den Stand der Regeln wieder, keine Rechts- und keine Medizinberatung. Ob eine Therapie sinnvoll ist, entscheidet die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt; ob eine Kasse im Einzelfall zahlt, entscheidet die Kasse. Wir verkaufen weder Cannabis noch Rezepte und verdienen an keiner Verordnung.
Quellen
- Bundestagsdrucksache 21/3061: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (3. Dezember 2025) — Primärquelle für alle wörtlichen Zitate
- Deutscher Bundestag: Experten für Nachbesserungen am Medizinalcannabis-Gesetzentwurf (Anhörung vom 14. Januar 2026)
- Deutscher Bundestag: Novellierung des Medizinal-Cannabisgesetzes geplant (erste Lesung, 18. Dezember 2025)
- Deutscher Hanfverband: Stellungnahme zum Gesetzentwurf
Passend dazu im Verzeichnis
Häufige Fragen
- Ist die Online-Sprechstunde für Cannabis schon verboten?
- Nein. Stand 13. September 2026 ist der Gesetzentwurf nicht beschlossen. Er liegt seit der Anhörung am 14. Januar 2026 im Gesundheitsausschuss des Bundestages; eine Abstimmung im Plenum hat es nicht gegeben. Telemedizinische Verordnung und Apothekenversand sind bis zu einer Verkündung im Bundesgesetzblatt unverändert zulässig.
- Was genau würde sich bei der Verschreibung ändern?
- Cannabisblüten dürften nur noch nach persönlichem Kontakt in der Arztpraxis oder bei einem Hausbesuch verschrieben werden. Eine Videosprechstunde würde für die Erstverordnung nicht mehr genügen. Folgeverordnungen ohne erneuten persönlichen Kontakt wären nur möglich, wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des laufenden bereits eine Verschreibung nach persönlichem Kontakt erfolgt ist.
- Gilt das Versandverbot auch für Extrakte?
- Nein. Der Entwurf erfasst ausdrücklich nur die in § 2 Nummer 1 MedCanG genannten Blüten. Extrakte, Dronabinol und Fertigarzneimittel blieben vom Versandverbot und von der Pflicht zum persönlichen Arztkontakt unberührt. In der Anhörung haben Sachverständige genau darin eine Lücke gesehen und eine Ausweitung auf Extrakte gefordert.
- Dürfte die Apotheke dann noch liefern?
- Ja, über den Botendienst. Verboten wäre der Versand nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelgesetz, also der Weg über Post oder Paketdienst. Die Begründung des Entwurfs nennt den Botendienst durch pharmazeutisches Personal ausdrücklich als weiterhin möglichen Weg — er ist rechtlich kein Versand.
- Gäbe es eine Übergangsfrist für laufende Therapien?
- Nein. Artikel 2 des Entwurfs lautet: „Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft." Eine Übergangsregelung für bestehende Behandlungen enthält der Entwurf nicht. Das entspricht dem Vorgehen bei der Streichung der Blüten aus der Kassenleistung im Juli 2026.
- Womit begründet die Bundesregierung den Entwurf?
- Mit einem Auseinanderlaufen von Importen und Kassenverordnungen. Nach Daten des BfArM stieg der Import von Cannabisblüten vom ersten auf das zweite Halbjahr 2024 um 170 Prozent, während die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung im selben Zeitraum nur um 9 Prozent zunahmen. Die Regierung schließt daraus auf eine Versorgung von Selbstzahlern über Telemedizinplattformen.